Der Rat der Stadt Sendenhorst hat in öffentlicher Sitzung am 10.09.2020 den Bebauungsplan S Nr. 1 „Bült“, 9. Änderung als Satzung beschlossen. Mit dem Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist der Bebauungsplan S Nr. 1 „Bült“, 9. Änderung am 02.10.2020 in Kraft getreten.
Inhalt der Planänderung ist die Zulässigkeit einer III-geschossigen Bebauung. Die GFZ wird von 0,5 auf 0,65 erhöht, die GRZ von 0,3 auf 0,4 mit einer Kappungsgrenze von 50%. Es erfolgt die textliche Festsetzung, dass ein drittes Vollgeschoss nur innerhalb einer Satteldachfläche mit der zulässigen Dachneigung errichtet werden darf. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Bült“ bleiben von der Änderung unberührt.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt, es handelt sich um eine Maßnahme im Sinne der Innenentwicklung. Die Durchführung erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht anzuwenden. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 ist im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.