Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Europawahl sind

  • alle  Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
  • alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger),
  • die am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl, also mindestens seit dem 9. März 2024, in Deutschland oder in einem der anderen 26 EU-Mitgliedstaaten  eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht durch Richterspruch oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Für die Unionsbürgerinnen und -bürger und die sog. Auslandsdeutschen gelten die folgenden Besonderheiten.


Unionsbürgerinnen und -bürger

Unionsbürger/innen aus anderen Mitgliedstaaten (nichtdeutsche Unionsbürger/innen), die in Deutschland leben, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jede/r darf aber nur einmal wählen. Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen sich nichtdeutsche Unionsbürger/innen in das Wählerverzeichnis der deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Zukünftig erfolgt dann automatisch die Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen nichtdeutsche Unionsbürger/innen bis spätestens zum 19. Mai 2024 schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Das Antragsformular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl

Weitere Informationen zur Wahlteilnahme können in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany eingeholt werden.


Auslandsdeutsche

Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im übrigen Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche). Auslandsdeutsche müssen bis spätestens 19. Mai 2024 einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Wahlberechtigt sind in diesem Fall die Auslandsdeutschen die,

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres  mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Das Antragsformular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche