Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost vom 13.11.2014 in der Fassung der 2. Änderung vom 24.06.2022

1. Die Durchführung von Projekten

  • zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben
  • für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements

insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und
Sport sowie Umwelt kann von der Stadt Sendenhorst aus der Gewinnausschüttung der
Sparkasse Münsterland Ost gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nicht.

2. Finanzieller Rahmen
Die Mittel sollen

  • für die Durchführung qualifizierter Projekte freier Träger und
  • für die Durchführung besonderer städtischer Projekte

bereitgestellt werden.

Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden,

  • die einen hohen qualitativen Standard und/oder einen großen Wert für die Allgemeinheit haben,
  • deren Laufzeit sich über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erstreckt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch bei einer längeren Dauer eines Projektesein Zuschuss gewährt werden.

Der Eigenanteil an den Gesamtkosten des Projekts soll in der Regel mindestens 30 % betragen; eigene Personalkosten können dabei nicht als Eigenanteil angesetzt werden.

Die Obergrenze je Einzelzuwendung (je Maßnahme/Projekt) beträgt 20.000 €.

3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind

  • freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürgerschaftliche Gruppen aus Sendenhorst und Albersloh sowie
  • städtische Dienstbereiche und Einrichtungen

4. Antragstellung
Anträge sind unter Verwendung eines von der Stadt Sendenhorst zur Verfügung gestellten Formulars schriftlich bei der Stadt Sendenhorst zu stellen. Über das Antragsformular sind der Erhalt dieser Richtlinie und die Einhaltung der Voraussetzungen zur Zuschussgewährung zu bestätigen. Dem Antragsformular ist eine ausführliche Projekt-/Maßnahmen-/Veranstaltungsbeschreibung beizufügen, in der darzulegen ist, in welcher Weise die Förderzwecke dieser Richtlinien erfüllt werden. Alle beteiligten Institutionen sind zu nennen. Dem Antragsformular ist eine konkrete Kostenaufstellung bzw. ein Kostenvoranschlag beizufügen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Im Antrag sind in jedem Fall die geplante Finanzierung des Projektes über die gesamte Laufzeit sowie alle beantragten oder zugesagten Förderungen von anderer Seite zu benennen. Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Projektbeginn zu stellen.

5. Vergabeverfahren
Anträge, die bis zum 31.08. eines Jahres eingehen, werden in der Regel in einer Sitzung des Rates im zweiten Halbjahr entschieden. Davon abweichend kann der Rat in Einzelfällen auch unterjährig über die Bewilligung von dringenden Anträgen entscheiden, soweit entsprechende Mittel nach dem vom Rat beschlossenen Vergabeverfahren bereitstehen und eine frühzeitige Antragstellung, aus Gründen die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht möglich war.

6. Bewilligungsverfahren
Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antragsteller/in einen Bescheid der Stadt Sendenhorst und es erfolgt die Auszahlung des beschlossenen Zuschusses. Sofern der tatsächliche Kostenrahmen von der Antragstellung abweichen sollte, wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. Die Auszahlung der Mittel erfolgt je nach Planungsfortschritt des Projektes, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen. Zuwendungsmittel, die bis zum Ende des nach Antragsbewilligung folgenden Jahres nicht abgerufen werden, werden nicht mehr ausgeschüttet. Diese Mittel gehen sodann in den Haushalt über.

7. Verwendungsnachweis
Nach Abschluss des Projektes ist vom Antragsteller ein Verwendungsnachweis einzureichen, mit dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Ergibt sich aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis, dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet wurde, werden die Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern die tatsächlich entstandenen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. Des Weiteren kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich die tatsächlich  entstandenen Kosten gegenüber den Angaben im Antrag reduziert oder die Einnahmen erhöht haben sollten. Im Übrigen wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden.

8. Nicht vergebene Zuwendungsmittel
Die nicht vergebenen Sparkassengewinnmittel eines jeden Jahres werden zum Ende des Folgejahres in den städtischen Haushalt überführt. Sie sollen dort zweckgebunden für freiwillige Leistungen in dem Bereichsspektrum aus Ziffer 1 zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für (Rest-) Mittel einer Einzelmaßnahme, die nach dem vorzulegenden Verwendungsnachweis nicht benötigt werden.

9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft.1


Gez. Katrin Reuscher

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost