Erinnerung an die Pflicht zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Der Winterdienst auf den Gehwegen ist generell durch die Anlieger bzw. Grundstückeigentümer auszuführen.

Sendenhorst/Albersloh. Auf Grund der Witterungssituation erinnert die Stadtverwaltung daran, dass der Winterdienst auf den Gehwegen generell durch die Anlieger bzw. Grundstückeigentümer auszuführen ist.

Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke und für sich hinter dem Grundstück befindliche Verkehrsflächen.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Straßeneinlaufschächte und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee von privaten Grundstücksflächen und Gehwegen darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen verfrachtet und abgelagert werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen es keine Trennung zwischen Gehweg und Fahrbahn gibt, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr von Schnee und Eis zu räumen.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen   oder -einmündungen

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachgekommen wird.

Sollten Sie Fragen zum Bereich Straßenreinigung und Winterdienst haben, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen unter der Tel.-Nr. 02526/303-212 gerne zur Verfügung.