Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind
- alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
- die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die sog. Auslandsdeutschen gelten die folgenden Besonderheiten.
Auslandsdeutsche
Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche). Auslandsdeutsche müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Wahlberechtigt sind in diesem Fall die Auslandsdeutschen die,
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Über den nachfolgenden Link kann das entsprechende Antragsformular heruntergeladen werden:
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche
! Die Antragsfrist endete am 2. Februar 2025. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde. !