Bei Anlieferung an Recyclinghöfe befallene Heckenpflanzen in geschlossenen Säcken abgeben
Viele Gartenbesitzer haben in diesen Tagen wieder abgestorbene Buchsbäume zu beklagen: Der Buchbaumzünsler sitzt schon wieder drin. Ihm ist nur schwer Herr zu werden, da der Zünsler die Pflanze von innen heraus befällt und die gefräßigen Raupen oft erst sehr spät entdeckt werden.
Befallene Pflanzen können bedenkenlos über die Bioabfalltonne entsorgt werden. In den Kompostwerken in Ennigerloh durchläuft der Bioabfall eine so genannte Hygienisierung, bei der bis zu 70 Grad Celsius entstehen. Danach sind alle Raupen und Eier abgetötet. Der Bioabfall wird zeitnah verarbeitet, so dass eine Verbreitung bei Entsorgung über die Biotonne ausgeschlossen ist. Falls befallene oder abgestorbene Heckenpflanzen an Recyclinghöfe durch Privatpersonen direkt angeliefert werden, ist darauf zu achten, dass alles in Säcke einzupacken und gut zu verschließen ist. So soll eine Verbreitung der Falter bei der notwendigen Zwischenlagerung verhindert werden.
Bis zu drei Generationen dieses unscheinbaren Falters, der nur neun Tage lebt, können in einer Saison entstehen. In ihrem kurzen Leben legen die Weibchen rund 150 Eier ab, bevorzugt an nicht befallenen Buchsbäumen. Innerhalb von wenigen Tagen schlüpfen die kleinen Raupen, die je nach Temperatur in drei bis zehn Wochen verschiedene Stadien durchlaufen, sich verpuppen, und dann als Falter die nächste Generation gründen. Dabei fressen die Raupen nicht nur die Blätter, sondern auch die Rinde und sogar junge Triebe der Buchsbaumpflanze. Vermutlich wurde der Buchsbaumzünsler über Containerschiffe aus Ostasien nach Deutschland eingeschleppt und 2006 erstmals bemerkt. Im Handel gekaufte Pflanzen sollten gründlich auf Zünsler untersucht werden, nicht selten sind sie bereits befallen. Seit 2015 hat sich der Zünsler flächendeckend in Deutschland ausgebreitet.
Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September ist der Gehölzschnitt dieser Gehölze sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen verboten.
Die Stadt Sendenhorst macht darauf aufmerksam, dass viele Vogelarten auf Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze als Nist- und Brutplatz angewiesen sind. Daher ist im Zeitraum vom 1. März bis 30. September der Gehölzschnitt dieser Gehölze sowohl für die freie Land-schaft als auch in Siedlungen verboten. Diese Schutzbestimmungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz sollen dazu beitragen, den Naturhaushalt und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern und die biologische Vielfalt zu erhalten.
Ist die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt, dürfen und sollen Schnittmaßnahmen erfolgen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung für Hecken und Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensport- und Grünanlagen sowie Friedhöfen – sofern sich keine Nester von geschützten Tieren in den Bäumen befinden – sind jedoch weiterhin erlaubt. Allerdings können Vorschriften zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten gelten. So unterliegen bei-spielsweise Horstbäume und Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.
Die Stadt Sendenhorst weist darüber hinaus auf die Möglichkeit des Verbren-nens von bereits gesammelten Schlagabraum (Top- oder Feinholz aus der Pflege von Hecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen und Ufergehölzen) bis zum 15. März hin. Dabei ist ausschließlich das Verbrennen des Gehölzes als sogenanntes Nutzfeuer zulässig und dem Ordnungsamt (Josefin Steinhoff, Tel.: 02526/303-211, per Mail an steinhoff@sendenhorst.de) mindestens einen Werktag vor dem geplanten Verbrennen anzuzeigen. Dabei sind der genaue Ort, das Datum und der Zeitraum des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzugeben.