Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes der Flüchtlinge.

Anspruch auf diese Leistungen durch die Stadt Sendenhorst haben Flüchtlinge, die

  • durch das Land NRW der Stadt Sendenhorst zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
  • deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen bzw. humanitären Gründen erlaubt ist und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammen lebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
  • keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
  • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter etc. haben.

Einkommen und Vermögen sind dabei in voller Höhe einzusetzen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt im Einzelfall teilweise anrechnungsfrei, Vermögenswerte von bis zu 200 Euro je Familienangehörigen sind geschützt.

Die Versorgung der Flüchtlinge erfolgt im Regelfall in Übergangseinrichtungen, dort wird ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen ist auch die Anmietung einer eigenen Wohnung und die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt vorgesehen.

Zusätzlich wird zur Deckung des notwendigen Bedarfes eine Geldleistung gewährt, auch Sachleistungen und Gutscheine sind möglich. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, werden zusätzliche Leistungen gewährt. Leistungseinschränkungen bzw. -versagungen erfolgen für Personen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die eingereist sind, um Leistungen zu erlangen.

Da Flüchtlinge in der Regel nicht über eine Krankenversicherung verfügen, werden ihnen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Diese Leistungen sind beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.

Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 15 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.

Stadt Sendenhorst
Frau Rexeisen
Tel. 02526/303-169
rexeisen(at)sendenhorst.de 

Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)

Die Grundsicherung soll den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern. Sie wird durch das Bürgergeld grundlegend reformiert. Ziel ist, die Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter am Wohnort.

Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie arbeitslos sind oder so wenig verdienen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können.

Personen, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld erhalten, wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit Ihnen zusammenleben.

 

Jobcenter Kreis Warendorf
Anlaufstelle Sendenhorst
Schlabberpohl 12
48324 Sendenhorst
Fax 02581 53-5970

Zentrale
Waldenburger Straße 12
48231 Warendorf
Tel. 02581 53-5601
Fax. 02581 53-5676

Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Leistungen erbringt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sozialhilfe. Sozialhilfe greift ein, wenn in einer Notlage keine oder keine ausreichende andere Hilfe zur Verfügung steht. Sie ist zum Beispiel für Situationen gedacht, in denen die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Rentenversicherung die Notlage nicht oder nicht in Gänze beseitigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch man in Not geraten ist.

Ob Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden, bestimmt sich nach der Erwerbsfähigkeit einer Person. Soweit und solange sie besteht, richtet sich die Hilfe grundsätzlich nach dem SGB II.

In den übrigen Fällen kann Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen.

Stadt Sendenhorst
Frau Sewing
Tel. 02526/303-117
Sewing(at)sendenhorst.de

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

Das Wohngeldgesetz (WoGG) regelt die Unterstützung des Staates durch Wohngeld in der Bundesrepublik.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Wer dafür Ihr zuständiger Ansprechpartner ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Stadt Sendenhorst
Frau Sewing
Tel. 02526/303-117
Sewing(at)sendenhorst.de

Kinderzuschlag

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie die Familienkasse über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse und die Ihrer Familie informieren.

Familienkasse Ahlen
Bismarckstr. 1059229 Ahlen
Tel. 0800/4555530
Familienkasse-Nordrhein-Westfalen-Nord(at)arbeitsagentur.de

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT)

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Auch die Nachhilfe ist ein wichtiger Bestandteil des Bildungspaketes. Für Kinder, Jugendliche und jungeErwachsene.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.

Da sich die Leistung an der jeweiligen Situation einer Person orientiert, sollte sich jeder Antragsteller informieren und sich individuell beraten lassen.

Sofern Sie Leistungen nach dem SGB XII beziehen, wenden Sie sich bitte an:

Stadt Sendenhorst
Frau Sewing
Tel. 02526/303-117
Sewing(at)sendenhorst.de

Sofern Sie Leistungen nach dem AsylblG beziehen, wenden Sie sich bitte an:

Stadt Sendenhorst
Frau Rexeisen
Tel. 02526/303-169
rexeisen(at)sendenhorst.de

Sofern Sie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz/Kindergeldzuschlag erhalten, wenden Sie sich bitte an:

 

Jobcenter Warendorf
Bildung und Teilhabe
Südstraße 10a
48231 Warendorf

 

Sofern Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, wenden Sie sich bitte an:

Jobcenter Kreis Warendorf
Anlaufstelle Sendenhorst
Schlabberpohl 12
48324 Sendenhorst
Tel: 02581/53-5804 oder 02581/53-5839

Zuschuss an kinderreiche Familien zu den Abwassergebühren und zum Wassergeld

Die Stadt Sendenhorst gewährt Zuschüsse zu den Kosten der Abwassergebühren und zum Wassergeld an kinderreiche Familien. Einen Zuschuss erhalten nur Familien mit 3 oder mehr Kindern, die zum Stichtag 01.05. wohngeldberechtigt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

Stadt Sendenhorst
Frau Sewing
Tel. 02526/303-117
Sewing(at)sendenhorst.de