Allgemeine Erläuterungen

Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. 

Das Baugesetzbuch sieht eine zweistufige Bauleitplanung vor: Auf der Grundlage eines Flächennutzungsplanes (mit nicht parzellenscharfen Darstellungen) sollen für Teilgebiete Bebauungspläne (mit detaillierten Festsetzungen) erarbeitet werden, um die Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten.

In § 1 Abs. 5 BauGB wird diese allgemein formulierte Aufgabe der Bauleitplanung weiter konkretisiert: Mit Hilfe der Bauleitpläne sollen „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung" gewährleistet werden. Sie sollen einen Beitrag dazu leisten” eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Was ist ein Flächennutzungsplan?

Der Flächennutzungsplan ist für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen. Er soll die Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung darstellen und dem Bebauungsplan einen Rahmen vorgeben.
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde.
Er entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche herzuleiten. Entsprechende Rechtsmittel können Bürger erst nach der Konkretisierung der Flächennutzungsplan-Darstellungen durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan einlegen.
Bebauungspläne sind aus den Flächennutzungsplan-Darstellungen zu entwickeln und dürfen von der grundsätzlichen Zielsetzung des Flächennutzungsplanes nicht abweichen. Der Flächennutzungsplan erzeugt somit eine mittelbare Betroffenheit der Bürger und bedarf daher bei seiner Aufstellung einer umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 BauGB, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplanes als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.
Eine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet der Flächennutzungsplan im Rahmen des § 7 BauGB gegenüber allen am Verfahren beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange, indem sie ihre Planung dem jeweiligen Flächennutzungsplan anzupassen haben.
Zur Geltungsdauer eines Flächennutzungsplanes sieht das im Jahr 2004 novellierte Baugesetzbuch jetzt explizit im § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB vor, dass der Flächennutzungsplan spätestens nach 15 Jahren überprüft werden soll.

Planungssystematik

Der Flächennutzungsplan ist Bestandteil einer Planungshierarchie:

Bund:

Bundesraumordnung

Land:

Landesplanung (Landesentwicklungsplan)

Region:

Regionalplanung (Regionalplan)

Gemeinde/ Stadt:

Bauleitplanung:
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)

          

Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)

 

Nach „oben” hin muss sich der Flächennutzungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In Nordrhein-Westfalen sind diese Ziele im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem Landesentwicklungsplan (LEP) und jeweils konkretisiert für die Regierungsbezirke im jeweiligen Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) enthalten. Andererseits besteht für alle an der Aufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträger eine Anpassungspflicht an den wirksamen Flächennutzungsplan, soweit sie diesem Plan nicht widersprochen haben.
Nach „unten” wirkt der Flächennutzungsplan dadurch, dass die Bebauungspläne, die für jedes Grundstück festlegen, was und wie dort gebaut werden darf, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen, d.h. in der generellen Flächenausweisung mit ihm übereinstimmen müssen.

Was stellt ein Flächennutzungsplan dar?

Der Flächennutzungsplan der Stadt Sendenhorst besteht aus einer Zeichnung (Originalmaßstab 1:10.000) auf der Grundlage der „Deutschen Grundkarte” (DGK 5) und einer Begründung.  Der Plan stellt vor allem folgende Nutzungsarten dar: 

  • Gebiete, in denen hauptsächlich gewohnt wird (Wohnbauflächen)
  • Gebiete, in denen neben Wohnungen auch Geschäfte, Büros und kleinere Handwerksbetriebe möglich sein sollen (Gemischte Bauflächen)
  • Gebiete, in denen vorrangig Gewerbe und Industriebetriebe unterzubringen sind (Gewerbliche Bauflächen)
  • Einrichtungen und Flächen für den Gemeinbedarf wie z.B. Schulen, Kindergärten, Kirchen (Gemeinbedarfseinrichtungen)
  • Sonderbauflächen, z.B. für größere Einzelhandelsstandorte, Freizeitparks, Hotels
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge
  • Flächen für die Ver- und Entsorgung
  • Grünflächen wie Parkanlagen, Sportplätze, Friedhöfe
  • Wasserflächen
  • Flächen für die Landwirtschaft und Wald
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Darüber hinaus findet man im Flächennutzungsplan Informationen zahlreicher anderer Planungsträger z. B. zum Naturschutz, zum Hochwasserschutz, zu Altlasten, zu Funkstrecken.