Verzicht auf Gehölzschnitt vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Nist- und Brutplätzen

Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September ist der Gehölzschnitt dieser Gehölze sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen verboten.

Hecken als Lebensraum für Vögel wie den Zilpzalp Foto: Stadt Sendenhorst

Sendenhorst/Albersloh. Die Stadt Sendenhorst macht darauf aufmerksam machen, dass viele Vogelarten auf Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze als Nist- und Brutplatz angewiesen sind. Daher ist im Zeitraum vom 1. März bis 30. September der Gehölzschnitt dieser Gehölze sowohl für die freie Land-schaft als auch in Siedlungen verboten. Diese Schutzbestimmungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz sollen dazu beitragen, den Naturhaushalt und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern und die biologische Vielfalt zu erhalten.

Ist die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt, dürfen und sollen Schnittmaßnahmen erfolgen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung für Hecken und Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensport- und Grünanlagen sowie Friedhöfen – sofern sich keine Nester von geschützten Tieren in den Bäumen befinden – sind jedoch weiterhin erlaubt. Allerdings können Vorschriften zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten gelten. So unterliegen bei-spielsweise Horstbäume und Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.

Die Stadt Sendenhorst weist darüber hinaus auf die Möglichkeit des Verbren-nens von bereits gesammelten Schlagabraum (Top- oder Feinholz aus der Pflege von Hecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen und Ufergehölzen) bis zum 15. März 2022 hin. Dabei ist ausschließlich das Verbrennen des Gehölzes als sogenanntes Nutzfeuer zulässig und dem Ordnungsamt (Josefin Steinhoff, Tel.: 02526/303-211, per Mail an steinhoff@sendenhorst.de) mindestens einen Werktag vor dem geplanten Verbrennen anzuzeigen. Dabei sind der genaue Ort, das Datum und der Zeitraum des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzugeben.