Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Albersloh

Das Schiedsamt für den Schiedsamtsbezirk Ortschaft Albersloh ist zum 01.Juli 2018 neu zu besetzen. Nach 15-jähriger Amtszeit kann der amtierende Schiedsmann das Amt aus Altersgründen nicht weiter ausüben.

Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen führen Schlichtungsverfahren in Strafsachen und Zivilstreitigkeiten durch. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen sowie durch Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre soll die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.

Die im Rahmen des Schiedsamtes zu behandelnden Fälle sind nicht abschließend geregelt.
In bestimmten Streitfällen, den sogenannten Privatklagesachen müssen die Parteien vor Anrufung der Gerichte versuchen, sich außergerichtlich zu versöhnen. Dies kann durch eine Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt geschehen. Privatklagedelikte dieser Art sind:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung.

Neben den Strafsachen sind die Schiedsämter auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten des Zivilrechts und für die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten zuständig. Die obligatorische Vorschaltung des Schiedsamtes in Zivilsachen gilt auch für Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, sofern sie nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Schiedsamt ist aber auch berufene Stelle, andere Zivil- oder Strafsachen in einem freiwilligen Schlichtungsverfahren zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Straf- und Zivilgerichten zu entscheiden wären. Die Anrufung der Schiedsperson ist hier zwar nicht vorgeschrieben, sie ist jedoch sinnvoll, wenn es nicht in erster Linie um Durchsetzung von Rechtsstandpunkten sondern um Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten geht – sich vertragen ist besser als klagen.

Um das Amt der Schiedsperson wahrnehmen zu können, sind folgende gesetzliche Vorgaben zu beachten:

1. Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht,
2. Schiedsperson soll nicht sein, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das 70. Lebensjahr vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Das Amt soll demnach von einer Person ausgeübt werden, die zwischen 30 und 70 Jahre alt ist und nach ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung befähigt ist.
Die Schiedsperson wird vom Rat der Stadt auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt.

Die gewählte und bestätigte Schiedsperson wird von dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts fachlich betreut sowie in regelmäßigen Dienstbesprechungen auch mit dem erforderlichen Wissen versehen. Darüber hinaus werden die Schiedsmänner und Schiedsfrauen vom Schiedsamtsseminar des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) geschult. Die Schiedspersonen haben die Möglichkeit, Einführungs- und spezielle Fortbildungslehrgänge wahrzunehmen, in denen nicht nur das juristische und verfahrenstechnische Rüstzeug für ihre Amtsführung erhalten, sondern in denen sie auch mit Modalitäten der Verhandlungsführung vertraut gemacht werden.
Das Amt der Schiedsperson ist ein Ehrenamt.

Interessierte geeignete Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsfrau bzw. Schiedsmann können sich schriftlich oder telefonisch (Tel.Nr. 02526/303 213) bis zum 23.04.2018 mit der Stadtverwaltung (Herrn Frericks) in Verbindung setzen, um ihr Interesse zu bekunden oder um Fragen zu klären.