Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Leistungen erbringt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sozialhilfe. Sozialhilfe greift ein, wenn in einer Notlage keine oder keine ausreichende andere Hilfe zur Verfügung steht. Sie ist zum Beispiel für Situationen gedacht, in denen die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Rentenversicherung die Notlage nicht oder nicht in Gänze beseitigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch man in Not geraten ist.

Ob Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden, bestimmt sich nach der Erwerbsfähigkeit einer Person. Soweit und solange sie besteht, richtet sich die Hilfe grundsätzlich nach dem SGB II.

In den übrigen Fällen kann Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen.

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