Bebauungsplan

Bebauungsplan Nr. 4 - GE – Ost mit 1., 2. Und 4. Änderung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Albersloh - GE - Ost, 2. Änderung und Erweiterung"

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in öffentlicher Sitzung am 26.08.2008 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 4.2 "Albersloh, GE-Ost, 2. Änderung und Erweiterung" vereinfacht zu ändern.

Hintergrund der Planänderung ist der Ausschluss von Gewerbebetrieben mit sexuellem Charakter wie zum Beispiel Bordellen, bordellartige Betrieben sowie von Vergnügungsstätten, die Dienstleistungen und Unterhaltung mit sexuellem Charakter anbieten. Der Bebauungsplan wurde im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Gegenstand der Bebauungsplanänderung war der Ausschluss städtebaulich unerwünschter Nutzungen und damit eine Beschränkung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, so dass negative Umweltauswirkungen nicht zu erwarten waren. 

 

4. Änderung und Erweiterung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 02.05.2013 die Aufstellung des Verfahrens zur 4. Änderung mit Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 4 "GE-Ost" beschlossen. Ziel der Planung ist die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung sowohl an die Darstellung im FNP als auch an den vorhandenen Zuschnitt der  Gewerbegrundstücke Gemarkung Albersloh, Flur 14, Flurstücke 379, 397 und 401. Die östliche Grenze des Geltungsbereichs wird auf die jeweils östlichen Grundstücksgrenzen festgesetzt, und der Geltungsbereich damit geringfügig nach Osten erweitert. Die rückwärtige, östliche Baugrenze wird in einem Abstand von 3 m parallel zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt und die vordere, westliche Baugrenze der vorhandenen Bebauung angepasst.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde die Änderung vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB durchgeführt.

Mit der Bekanntmachung vom 19.11.2013 ist der  Bebauungsplan Nr. 4 "GE-Ost" , 4.Änderung und Erweiterung rechtskräftig.

 

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4  „GE-Ost“  4. Änderung und Erweiterung gem. § 13 BauGB

Bestehende städtebauliche und planungsrechtliche Situation

Seit 1974 besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4 „GE-Ost“ am Ostrand des Ortsteils Albersloh. Der Bebauungsplan wurde mit dem Ziel aufgestellt, dass vor allem störende Betriebe aus dem Ortsbereich die Möglichkeit erhalten sollten, sich in einem Gewerbegebiet anzusiedeln. Der Geltungsbereich wurde aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt, eine Parzellierung des Plangebiets war zu diesem Zeitpunkt in weiten Teilen noch nicht erfolgt.

Heute ist das B-Plan-Gebiet vollständig ausparzelliert und mit Gewerbebetrieben belegt.

 

Anlass zur Planänderung

Im Zuge der Grundlagenermittlung für die Planung einer Erweiterung der Betriebsgebäude auf der Parzelle 401wurde festgestellt, dass die Grenze des Bebauungsplans Nr. 4 „GE-Ost“  aus dem Jahr 1974 so festgesetzt ist, dass östliche Teile der heutigen Parzellen 379, 397 und 401 außerhalb des Geltungsbereichs liegen. In der Planung von 1974 wurde für den Geltungsbereich des B-Plans am Ostrand eine fiktive Grenze zugrunde gelegt, von der die spätere, tatsächliche Aufteilung der Gewerbegrundstücke abweicht. Das hat auch zur Folge, dass die östliche Baugrenze nicht, wie in der Originalplanung beabsichtigt parallel zu den Grundstücksgrenzen verläuft, sondern schräg auf den Grundstücken liegt. Dies wirkt sich negativ auf eine sinnvolle und zweckmäßige Bebauung der Grundstücke aus. Ein zusätzlich im Flurstück 401 verlaufender Versatz der östlichen Baugrenze erschwert die Bebauung und Nutzung des Grundstückes zusätzlich. Aus heutiger Sicht, ist dieser Versatz städtebaulich nicht zu begründen. Auf der Parzelle 397 ist die östliche Baugrenze zum Teil bereits deutlich überschritten worden. 

Im Flächennutzungsplan von 2007 ist der tatsächliche Grenzverlauf der Gewerbegrundstücke bereits berücksichtigt und die Gewerbefläche entsprechend dargestellt. Der Geltungsbereich soll daher auch im Bebauungsplan an die heute bestehenden Grundstücksgrenzen der Gewerbenutzung angepasst werden. Darüber hinaus macht es aus städtebaulicher Sicht Sinn, die Baugrenzen entsprechend den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten festzusetzen.

 

Inhalt der Bebauungsplanänderung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.4 „GE-Ost“ wird so festgesetzt, dass er die Parzellen 379, 397 und 401 komplett erfasst und diese insgesamt als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die rückwärtige, östliche Baugrenze wird in einem Abstand von 3 m parallel zur neuen Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Als Übergang zur freien Landschaft ist angrenzend an den Bebauungsplanbereich im bestehenden FNP ein 20m breiter Streifen als Grünfläche dargestellt. Auch die westliche Baugrenze wird von der vorhandenen Bebauung auf den Parzellen 379, 397 und 401 überschritten. Hier  erfolgt ebenfalls eine Anpassung. Die Baugrenze wird dabei parallel zur Straße Haberkamp festgesetzt. 

 

Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung / Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Da es sich bei der vorliegenden Änderung um eine Anpassung der Festsetzungen an die bestehende  bauliche Nutzung handelt und die Grundzüge der Planung unberührt bleiben,  erfolgte die Änderung im vereinfachen Verfahren nach § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung und von dem Umweltbericht abgesehen. 

Ansprechpartner

Martin Koschick
Telefon: 02526/303-189
E-Mail: koschick(at)sendenhorst.de