Der Bebauungsplan Garrath-Nord wurde am 03.04.2006 rechtskräftig.
Hinweis zu der textlichen Festsetzung Nr. 3 a:
Die Überschreitung der, von der das Grundstück erschließenden Straße aus gesehenen, rückwärtigen Baugrenze bzw. rückwärtigen Grenze der festgesetzten Fläche für Garagen, Carports und Stellplätze bis zu einer Tiefe von 3,00 m stellt eine Ausnahme nach § 23 (5) BauNVO da.
Eine Ausnahme nach § 23 (5) BauNVO löst ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW aus (Bauantrag). Das Freistellungsverfahren gem. § 67 BauO NRW kann in solchen Fällen nicht angewendet werden.
Aus der folgenden Übersichtskarte ist die Lage und der Geltungsbereich des Bebauungsplans ersichtlich.