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Neues Bundesmeldegesetz gilt ab 01. November 2015

Ab dem 1. November 2015 wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Das Bundesmeldegesetz löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes ab 01.11.2015 kommen auf Wohnungsgeber (Vermieter) Veränderungen zu, die beide Seiten, Mieter und Vermieter, kennen sollten.  Ab dem genannten Stichtag wird erneut die Mitwirkungspflicht des Vermieters eingeführt. Somit haben künftig  Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu zählen insbesondere auch Wohnungsverwaltungen – bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Mieter (Wohnungsnehmer) zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person dafür zwei Wochen Zeit eingeräumt.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Weitere Neuerungen sind zudem unter anderem:
•    Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
•    Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
•    Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht

Das neue Bundesmeldegesetz finden Sie hier.