Gewerbemeldungen

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes eines stehenden Betriebes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigniederlassung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde angezeigt werden. Das gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Gewerbeordnung zu ermöglichen.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht zum Gewerbe zählen:

  • sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen)
  • Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft)
  • Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • alle Tätigkeiten, die ein Studium voraussetzen (z.B. Wissenschaftliche Unternehmensberatung)
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerbetreibende
  • bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH)

Gewerbebestätigung
Als Bestätigung über die Gewerbeanzeige wird eine Gewerbestätigung (= der sog. „Gewerbeschein“) ausgestellt.

Info an andere Behörden
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und Berufsgenossenschaft informiert.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

  • Pfandleiher
  • Bewachungsgewerbe
  • Versteigerergewerbe
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer
  • Gaststätten
  • Spielhallen+
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

Handwerk
Voraussetzung für die Gewerbeanzeige ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Informationen hierzu gibt die zuständige Handwerkskammer.

Voraussetzungen
Für die Gewerbeanmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis (evtl. schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden sowie dessen Ausweispapiere)
  • Ggfls. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszüge bei erlaubnispflichtigen Gewerben
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (ausgenommen: Staatsangehörige der EU) zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, nach der die Ausübung eines Gewerbes erlaubt ist.

Termine/Fristen
Die Gewerbeanzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Gebühr
Die Gewerbeanzeige ist gebührenpflichtig.

Zuständige Behörde
Bei der Stadt Sendenhorst ist der Dienstbereich 3 „Öffentliche Ordnung, Umweltschutz“ für die Gewerbemeldungen zuständig. Ansprechperson ist Frau Piechotka, Tel. 02526/303-165.