Denkmalschutz/-pflege

Denkmalliste der Stadt Sendenhorst

Die Denkmalliste wird von der Stadt Sendenhorst als Untere Denkmalbehörde geführt. Sie unterteilt sich in die Listenteile A (Baudenkmäler) und B (Bodendenkmäler). Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 DSchG NRW bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Der Denkmalwert eines Objektes wird zunächst in Form einer gutachtlichen Stellungnahme vom LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beurteilt. Liegen die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale für ein Denkmal vor, ist die Untere Denkmalbehörde verpflichtet, das entsprechende Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung unterliegt das Objekt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW). Über die Eintragung in die Denkmalliste erhalten die Eigentümer nach vorheriger Anhörung einen Bescheid. Die Denkmalliste steht jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zur Einsicht offen.