Bebauungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Südost, 9. Änderung“

Der Rat der Stadt Sendenhorst hat in öffentlicher Sitzung am 08.03.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Südost,  9. Änderung“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Anlass der Planung ist der Antrag eines Vorhabenträgers, innerhalb des Plangebietes ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit insgesamt 6 Wohneinheiten zu errichten. Das Vorhaben ergänzt die direkt angrenzenden Wohnnutzungen und dient der Schaffung von Wohnraum in Form der Innenentwicklung. Das Bestandsgebäude im Osten des Grundstückes soll abgerissen werden, da die Bausubstanz und der Gebäudezuschnitt nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2 „Südost“ - 7. Änderung, lässt eine Realisierung des geplanten Vorhabens auf Grund der getroffenen Festsetzungen nicht zu. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen.

Bei der Planänderung handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne der Innenentwicklung, die die Änderung eines bestehenden Baugebiets betrifft. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Die Durchführung erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a  BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung  nach  § 6  Abs. 5 Satz 3  BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB abgesehen, § 4 c BauGB ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht anzuwenden.

Ansprechpartner

Martin Koschick
Telefon: 02526/303-189
E-Mail: koschick(at)sendenhorst.de