Bebauungsplan

Satzung Hoetmarer Straße

Mit Urteil vom 14.02.2007 wurde der Bebauungsplanes Nr. 37 "Alter Postweg" für die als Misch- und Gewerbefläche festgesetzten Teilbereiche für unwirksam erklärt.  Für diese Teilbereiche lebt nun die zuvor seit dem 25.05.1990 rechtsgültige Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil wieder auf und ist damit Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben. Inhaltlich regelt diese Satzung ausschließlich, dass die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.

Der ursprüngliche Geltungsbereich der Satzung "Hoetmarer Straße" gliedert sich heute in die Bebauungspläne Nr. 19, 37 und 40 "Alter Postweg / Süd / Nord" und einen kleinen, verbleibenden Satzungsbereich "Hoetmarer Straße".

Ansprechpartner

Martin Koschick
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