Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Sendenhorst hat in öffentlicher Sitzung am 29.10.2019 den Aufstellungsbeschluss für die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Südost“ gefasst.
Inhalt 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Südost“ ist es, dass auf dem Grundstück Gemarkung Sendenhorst, Flur 43, Flurstück 1358 neben einem Satteldach mit bis zu 35° Dachneigung auch Flachdächer zulässig sind. Im Fall der Errichtung eines Flachdaches ist ein oberstes Geschoss als Nicht-Vollgeschoss zulässig. Für Flachdächer wird die maximale Gebäudehöhe (Höhe der Oberkante Attika) auf 76,50 m ü.NN festgesetzt. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 bleiben von der Änderung unberührt.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Die Durchfüh-rung erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB wurde gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht anzuwenden. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 ist im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.