Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4.2 "Albersloh, GE-Ost, 2. Änderung und Erweiterung" gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Sendenhorst hat in öffentlicher Sitzung am 05.03.2009 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4.2 „Albersloh, GE Ost, 2. Änderung und Erweiterung“ als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen und der Begründung zugestimmt.

 

Bekanntmachungsanordnung (gem. § 2 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung NRW):

 

Hiermit wird die als Satzung beschlossene vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4.2 „Albersloh, GE Ost, 2. Änderung und Erweiterung“ öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

 

Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann gemäß § 10 BauGB im Rathaus, Kirchstraße 1, Zimmer 309, 48324 Sendenhorst, während der Publikumszeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Wunsch Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4.2 „Albersloh, GE Ost, 2. Änderung und Erweiterung“ in Kraft.

Hinweise gemäß §§ 44, 214 und 215 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass        

-          eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-          eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-          nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs                   

 

unbeachtlich wird/werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO):    


Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sendenhorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren auch auf der Internetseite der Stadt Sendenhorst unter http://www.sendenhorst.de/1800.html de einsehbar sind.

Sendenhorst, den 06.03.2009

gez. Streffing