Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes der Flüchtlinge.

Anspruch auf diese Leistungen durch die Stadt Sendenhorst haben Flüchtlinge, die

  • durch das Land NRW der Stadt Sendenhorst zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
  • deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen bzw. humanitären Gründen erlaubt ist und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammen lebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
  • keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
  • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter etc. haben.

Einkommen und Vermögen sind dabei in voller Höhe einzusetzen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt im Einzelfall teilweise anrechnungsfrei, Vermögenswerte von bis zu 200 Euro je Familienangehörigen sind geschützt.

Die Versorgung der Flüchtlinge erfolgt im Regelfall in Übergangseinrichtungen, dort wird ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen ist auch die Anmietung einer eigenen Wohnung und die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt vorgesehen.

Zusätzlich wird zur Deckung des notwendigen Bedarfes eine Geldleistung gewährt, auch Sachleistungen und Gutscheine sind möglich. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, werden zusätzliche Leistungen gewährt. Leistungseinschränkungen bzw. -versagungen erfolgen für Personen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die eingereist sind, um Leistungen zu erlangen.

Da Flüchtlinge in der Regel nicht über eine Krankenversicherung verfügen, werden ihnen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Diese Leistungen sind beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.

Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 15 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.

Ansprechpartner

Stefanie Rexeisen
Tel.: 02526/303-169
E-Mail: rexeisen(at)sendenhorst.de

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes der Flüchtlinge.

Anspruch auf diese Leistungen durch die Stadt Sendenhorst haben Flüchtlinge, die

  • durch das Land NRW der Stadt Sendenhorst zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
  • deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen bzw. humanitären Gründen erlaubt ist und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammen lebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
  • keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
  • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter etc. haben.

Einkommen und Vermögen sind dabei in voller Höhe einzusetzen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt im Einzelfall teilweise anrechnungsfrei, Vermögenswerte von bis zu 200 Euro je Familienangehörigen sind geschützt.

Die Versorgung der Flüchtlinge erfolgt im Regelfall in Übergangseinrichtungen, dort wird ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen ist auch die Anmietung einer eigenen Wohnung und die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt vorgesehen.

Zusätzlich wird zur Deckung des notwendigen Bedarfes eine Geldleistung gewährt, auch Sachleistungen und Gutscheine sind möglich. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, werden zusätzliche Leistungen gewährt. Leistungseinschränkungen bzw. -versagungen erfolgen für Personen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die eingereist sind, um Leistungen zu erlangen.

Da Flüchtlinge in der Regel nicht über eine Krankenversicherung verfügen, werden ihnen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Diese Leistungen sind beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.

Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 15 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.

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Stefanie Rexeisen
Tel.: 02526/303-169
E-Mail: rexeisen(at)sendenhorst.de